Umgangsrecht
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Umgangsrecht
Das Umgangsrecht soll dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprachen fortlaufend zu überzeugen, die verwandschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen.
Das Umgangsrecht ist sowohl ein eigenes, höchstpersönliches, subjektives Recht des Kindes, als auch Recht und Pflicht eines jeden Elternteils.
Können die Eltern gegebenenfalls mit Hilfe des Jugendamts keine Vereinbarung über das Umgangsrecht abschließen, muss auf Antrag das Familiengericht den Umgang festlegen. Je nach Alter ist das Kind dazu anzuhören.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts durch Vereinbarung wie durch Entscheidung des Gerichts ist sehr von den persönlichen Verhältnissen der Eltern und vom Alter des Kindes abhängig. Immer häufiger wird das sogenannte Wechselmodell angestrebt, dass aber ein hohes Maß an Kooperationswillen der Eltern voraussetzt.
Auch Großeltern und Geschwistern steht ein Umgangsrecht zu.